Image Alt

Interessenausgleich und Sozialplan

Vereinbarungen bei Betriebsänderungen

Im Fall einer Betriebsänderung (§§ 111; 112 a BetrVG) müssen Arbeitgeber und Betriebsrat Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan bis in die Einigungsstelle hinein führen. Verhandlungsführung und Gestaltung der kollektivrechtlichen Regelungen sind in diesem Fall regelmäßiger Gegenstand des anwaltlichen Mandats.