RA-Vergütung
Nach dem die Rechtsanwaltschaft verpflichtenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) müssen Gebühren für jeden konkreten Einzelfall anhand der Gebührentatbestände be- und abgerechnet werden. Die Höhe des anwaltlichen Honorars bestimmt sich auch nach dem sogenannten Gegenstands- bzw. Streitwert. Bei gerichtlichen Verfahren wird der Streitwert zur Berechnung der rechtsanwaltlichen Gebühren in der Regel vom Gericht festgesetzt.
Bereits aus standes- und wettbewerbsrechtlichen Gründen dürfen Rechtsanwälte keine Rechtsberatung im Einzelfall ohne Mandatierung und ohne anschließende Gebührenabrechnung erbringen.
Konkrete, einzelfallbezogene Beratungsaufträge, auch per E-Mail, per Telefon oder Telefax lösen nach dem RVG im Fall einer Annahme und Bearbeitung durch den Rechtsanwalt entsprechende Gebühren aus.
Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung können die durch eine rechtsanwaltliche Beratung und Vertretung entstehenden Kosten bei Vorliegen eines Versicherungsfalles im Sinne der Versicherungsbedingungen von der Rechtsschutzversicherung getragen werden. Ob dieses der Fall ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Es bedarf insoweit einer Kostendeckungszusage der Versicherung. Im Arbeitsrecht spielt die etwaige Kostenübernahme durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung eine herausgehobene Rolle , da die Parteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) in der ersten Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit (Arbeitsgerichte) die jeweiligen außergerichtlichen Kosten (insbesondere Anwaltsgebühren) selbst tragen müssen. Dieses gilt auch für die Partei, die den erstinstanzlichen Rechtsstreit “gewinnt”. Ein Kostenausgleichsanspruch gegen die verlierende Partei besteht – anders als beim amts- oder landgerichtlichen Verfahren – beim arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz nicht.