Befristung des Arbeitsvertrags
In § 14 des „Teilzeit- und Befristungsgesetzes“ (TzBfG) sind die wesentlichen Grundbedingungen einer Befristung des Arbeitsvertrages zusammengefasst. Nachfolgend auszugsweise der Wortlaut dieser gesetzlichen Vorschrift:
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
- die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
- der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
- die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
- die Befristung zur Erprobung erfolgt,
- in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
- der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
- die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
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(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Wann allerdings eine sachliche Rechtfertigung im o.g. Sinne vorliegt, bestimmt sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles.
ACHTUNG: FRIST
Von besonderer Bedeutung ist, dass der Arbeitnehmer die etwaige Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen ab dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses durch arbeitsgerichtliche Klage geltend machen muss. Wird diese Frist nicht eingehalten, so gilt die Befristung als wirksam.